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Impressum / AGBs

Kontakt Adresse:

Indy Garage
Mühlematt 365
CH - 5706 Boniswil
Tel:   +41 62 777 65 07
Fax: +41 62 777 65 08
E-Mail

Roland Birchler
Tel: +41 79 477 34 96

Firmenidentifikation: Einzelfirma
Indy Garage, Roland Birchler , in Boniswil, CH-400.1.033.885-1

Zweck:
Führen einer Autogarage mit US-Auto- und Ersatzteilimport, Autohandel, Service, Reparaturen, Reifenservice und Transporte.



Web-Programmierung:

Konzept / Realisierung:
zeweb.ch
Roberto Zehnder
Lindenhubelweg 1B
CH-4805 Brittnau
pc-pannenhilfe.ch
Industrie Feldmatte 2
CH-5723 Teufenthal
Mobile: +41 79 / 330 54 61
E-Mail
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) als PDF

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Garagenbetriebes / US Import Indy Garage im Hinblick auf Reparatur- resp. Serviceleistungen, Fahrzeug-/Teile-Import, Restaurationen und damit für die von seitens der Indy Garage resp. deren Mitarbeiter durchgeführten Arbeiten an Motorfahrzeugen & Anhängern, deren Teilen sowie hinsichtlich der Erstellung von Kostenvoranschlägen.

 

1. Geltungsbereich
Die vorliegenden AGB regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Garagenbetrieb und dem Kunden im Rahmen des Werkstattbesuches und damit insbesondere das Rechtsverhältnis im Hinblick auf im vorgenannten Betrieb vorgenommenen Reparatur- resp. Serviceleistungen, Restaurationen sowie den US-Import von Fahrzeugen. Im Hinblick auf die bessere Lesbarkeit der vorliegenden AGB wird in den nachfolgenden Ausführungen der Einfachheit halber stets nur die männliche Form verwendet (die weibliche Form ist damit immer mit eingeschlossen).

 

2. Einbezug der vorliegenden AGB
Die jeweils aktuellste Version unserer AGB ist auf unserer Homepage (www.indygarage.ch) aufgeschaltet und liegt ebenso in gedruckter Form beim Empfang zur Einsicht- oder Mitnahme auf. Ebenso sind unsere AGB an der Pinnwand im Eingangsbereich angeschlagen. Die vorliegenden AGB sind somit ausreichend in das Vertragsverhältnis zwischen Gargenbetrieb und seinen Kunden einbezogen. Mit einer Unterzeichnung der vorliegenden AGB bestätigt der Kunden ergänzend, die AGB in dieser Form akzeptiert zu haben. Die Geltung und damit der Einbezug abweichender und/oder ergänzender AGB des Kunden sind ausgeschlossen, auch wenn die Indy Garage diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

 

3. Auftragserteilung Service, Reparaturen, Restaurationen
Der Kunde hat die zu reparierenden Mängel resp. die am Fahrzeug zu erbringenden Leistungen zuhanden des zuständigen Mitarbeiters der Indy Garage so genau wie möglich zu bezeichnen und den gewünschten Fertigstellungstermin abzusprechen. Die zu erbringende Leistung/Reparatur sowie der abgesprochene Termin werden im Werkstattauftrag erfasst und vom Kunden unterzeichnet. Sind Teile nicht sofort lieferbar oder müssen aus den USA bzw. Kanada bestellt werden, verzögern sich die Arbeiten am Fahrzeug. Kann infolge dessen der abgemachte Fertigstellungstermin nicht eingehalten werden, trifft die Indy Garage keine Schuld und kann dafür nicht haftbar gemacht werden und der vereinbarte Vertrag bleibt bestehen. Soweit erforderlich, wird das vom Kunden überlassene Fahrzeug ohne expliziten Auftrag desselben auf den aktuellen Softwarestand gebracht (sofern es ein amerikanisches bzw. kanadisches Fahrzeug ist - für alle anderen Fahrzeuge hat die Indy Garage nicht die benötigte Infrastruktur).

Soweit sich im Rahmen der Ausführungen von Service- resp. Reparaturarbeiten zeigt, dass zusätzliche Arbeiten bzw. Leistungen seitens der Indy Garage erforderlich sind, welche im Rahmen der Fahrzeugübernahme durch die Indy Garage nicht zu erwarten waren resp. vom Kunden nicht deklariert worden sind und kostenmässig 10 % des Gesamtauftrages übersteigen, holt die Indy Garage für diese Arbeiten vorgängig telefonisch die Zustimmung des Kunden ein. Übersteigen die Zusatzarbeiten nicht 10 % des Gesamtauftrages, werden die Arbeiten bzw. Leistungen ohne Rücksprache mit dem Kunden ausgeführt. Die Indy Garage ist ermächtigt, Unteraufträge an Drittunternehmen zu erteilen (z. B. Lenkgeometrie, Bremsprüfstand, Spengler- und Lackierarbeiten, usw.) sowie Probefahrten mit dem vom Kunden überlassenen Fahrzeug durchzuführen.

Restaurationsarbeiten werden nach Aufwand verrechnet, es kann eine unverbindliche Kostenschätzung vom Kunden verlangt werden. Aber bei alten Fahrzeugen treten immer wieder unvorhergesehene Mängel auf, welche erst beim Ausführen von anderweitigen Arbeiten ersichtlich werden.

 

4. Auftragserteilung Import Fahrzeug bzw. Ersatzteile
Der Kunde hat das gewünschte Fahrzeug dem Mitarbeiter der Indy Garage möglichst genau zu beschreiben (Marke, Model, Baujahr, Motor, Farbe, Optionen, Ausführung, etc.) und ein genaues Budget anzugeben. Die Indy Garage ist bemüht, das gewünschte Fahrzeug auf dem amerikanischen oder kanadischen Fahrzeugmarkt zu suchen. Dazu kann die Indy Garage auch die Hilfe ihrer Partnerfirmen in den USA bzw. Kanada hinzuziehen. Bei einem Oldtimer bzw. Fahrzeug das man nicht mehr ab Werk bestellen kann, ist es möglich, dass nicht alle Wünsche erfüllt werden können und somit der Kunde den einen oder anderen Kompromiss eingehen muss. Hat die Indy Garage das passende Fahrzeug gefunden, und der Kunde ist mit dem gefundenen Fahrzeug einverstanden, wird die Partnerfirma in den USA bzw. in Kanada kontaktiert, damit diese mit dem Dealer Kontakt aufnehmen kann, entweder um bei einem Occasionsfahrzeug eine Inspektion in die Wege zu leiten oder bei Neufahrzeugen Preisverhandlungen zu führen. Bei Occasionsfahrzeugen empfehlen wir immer eine Inspektion einer unabhängigen Inspektionsfirma vorzunehmen. Diese ist, unabhängig ob der Kunde das Auto nachher kauft oder nicht, kostenpflichtig und wird je nach Standort des Fahrzeuges Fr. 400.-- bis 700.-- (exkl. 8.1 % MwSt.) in Rechnung gestellt. Wünscht der Kunde keine Inspektion, lehnen wir jegliche Haftung für den Zustand oder für Falschangaben des Verkäufers in den USA bzw. Kanada, ab. Sind wir im Besitz des Inspektionsberichtes und der Fotos besprechen wir das ganze nochmals mit dem Kunden und geben ihm unsere Empfehlung ab. Entscheidet sich der Kunde für das inspizierte Fahrzeug, führt unsere Partnerfirma die Preisverhandlungen mit dem Dealer. Nach Erhalt der Preisangaben der Partnerfirma, wird von der Indy Garage eine Offerte erstellt. Da das ganze sehr Zeitaufwendig ist und mehrere Parteien involviert sind, giltet folgende Regelung: Erste Offerte oder ungefähre Preisangabe – kostenlos. Für jede weitere Offerte wird eine Aufwandsentschädigung von

Fr. 200.-- (exkl. 8.1 % MwSt.) in Rechnung gestellt. Kommt es zu einem Vertragsabschluss und das offerierte Fahrzeug wird gekauft, werden dem Käufer die Fr. 200.-- gutgeschrieben.

Kommt es zum Vertragsabschluss organisiert die Indy Garage den gesamten Ablauf vom Transport USA-CH oder Kanada-CH, Zollformalitäten, Beschaffung benötigter Papiere, etc. und je nach vertraglicher Vereinbarung die Umbauten für den MFK oder die Restauration. Das importierte Fahrzeug bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Besitz der Indy Garage.

 

5. Vertragsrücktritt bei US Import
Da wir nur Fahrzeuge auf Kundenwunsch in den USA kaufen und es sich hierbei selten um Werksbestellungen handelt, sondern um Autos die bereits beim Händler stehen, müssen wir schnell handeln, da ansonsten das gewünschte Fahrzeug bereits anderweitig vom Händler verkauft werden könnte. Ein Risiko bleibt immer, dass jemand in den USA schneller zugreift als wir. Sobald der Kaufvertrag unterzeichnet ist, der Leasing-Antrag bewilligt und die vereinbarte Anzahlung unserem Konto gutgeschrieben ist, geben wir unserem Partner in den USA / Kanada das Okay, das auserwählte Fahrzeug sofort zu kaufen. Tritt der Kunde nach erfolgter Bestellung vom Kaufvertrag zurück, wird eine Konventionalstrafe von 14 % vom gesamten vertraglich vereinbarten Kaufbetrag fällig.

 

6. Lieferverzögerungen / Preisänderungen
Für Lieferverzögerungen infolge Streik, Höhere Gewalt, fehlendem Platz auf Container, warten auf Zubehör, warten auf amtliche Papiere, etc. kann die Indy Garage nicht haftbar gemacht werden. Zudem kann der Kaufpreis infolge Kursänderungen bis zur vollständigen Bezahlung varieren, Preisänderungen müssen vom Kunden in Kauf genommen werden und auch übernommen werden, sowie Gesetzesänderungen die zu Mehrkosten führen, gehen zu Lasten des Kunden.

 

7. Preisangaben / Kostenvoranschlag
Wünscht der Kunde eine verbindliche Kostenschätzung, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages, in diesem werden die Arbeiten & Ersatzteile jeweils aufgeführt und mit den jeweiligen Preisen versehen. Die Indy Garage ist an diese Kostenschätzung für zehn Tage nach erfolgter Aushändigung gebunden und darf diese – ohne vorherige Zustimmung des Kunden – nicht um mehr als 10 % überschreiten. Wird aufgrund einer Kostenschätzung ein Auftrag erteilt, so werden die entstanden Kosten für die Erstellung der schriftlichen Kostenschätzung mit der Auftragsrechnung verrechnet. Die Indy Garage ist berechtigt, Kosten für das Erstellen von Kostenvoranschlägen, Kostenschätzungen, Offerten dem Kunden zu verrechnen, sollte der betreffende Auftrag letztlich nicht erteilt werden. Ansonsten gelten die Preise & Ansätze, welche die Indy Garage gemäss Anschlag in der Werkstatt, verrechnet.

 

Preise, exkl. 8.1 % MwSt.:

Inspektion Occasionsfahrzeug in den USA / Kanada je nach Standort Fr. 400 bis 700.--
Erste Offerte oder ungefähre Preisschätzung für Importfahrzeug Fr. Gratis
Ab 2ter Offerte für Importfahrzeug Fr. 200.--
Schriftliche Kostenschätzung / Offerte für Reparaturarbeiten & Ersatzteile nach Zeitaufwand
jedoch mind. Fr. 150.--
     
Stundensatz Werkstatt für Reparaturarbeiten Fr. 128.--
Stundensatz Werkstatt für Restaurationen Fr. 90.--
Stundensatz Werkstatt für Montage selbst mitgebrachter Autoteile Fr. 145.--
Bergung von Pannenfahrzeug, mind. Pauschale Fr. 200.--
Bergung von Pannenfahrzeug pro KM Fr. 2.50
Anhänger verschieben (für MFK-Vorbereitung, MFK, etc.) mit unserem Zugfahrzeug pro KM Fr. 2.--


8.
Garantie / Mängel für Werkstattaufträge
Der Kunde hat bei Übernahme des Fahrzeuges dieses umgehend auf allfällige Mängel zu überprüfen. Ansprüche auf Sachmängel hat der Kunde der Indy Garage schriftlich innerhalb 7 Arbeitstagen nach Fahrzeugübernahme zu melden und damit geltend zu machen. Verdeckte Mängel sind innerhalb 7 Arbeitstagen nach erstmaligem Auftreten bzw. entdecken des Mangels schriftlich zu melden. Unterlässt der Kunde die fristgerechte Rüge, gelten die Arbeiten der Indy Garage als genehmigt, sind damit jegliche Mängelrechte verwirkt. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Sachmangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Nimmt der Kunde den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm diesbezüglich Sachmängelansprüche nur zu, wenn der Kunde sich diese bei der Abnahme ausdrücklich vorbehält. Ansprüche des Kunden wegen Sachmängel verjähren in zwei Jahren ab Abnahme des Fahrzeuges. Soweit ein fristgerecht gerügter Sachmangel vorliegt, der auf die Arbeiten resp. Leistungen der Indy Garage zurückzuführen ist, steht der Indy Garage ein Nachbesserungsrecht zu. Schlägt die Nachbesserung drei Mal fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Soweit der Kunde allfällige Nachbesserungsarbeiten durch einen Drittbetrieb vornehmen lässt, fällt der Gewährleistungsanspruch vollumfänglich dahin, die Indy Garage ist entsprechend auch nicht verpflichtet, Nachbesserungsarbeiten eines Drittbetriebes zu vergüten. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nachbesserung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Ausgewechselte Ersatzteile fallen in das Eigentum der Indy Garage.

Bringt der Kunde die Ersatzteile selber mit, übernimmt die Indy Garage keine Garantie für die gelieferten Teile. Passen die gelieferten Teile nicht oder sind nicht zulässig, kann die Indy Garage den Einbau der Teile verweigern. Sind die Teile für die Reparatur notwendig, wird der Kunde telefonisch informiert, dass die Indy Garage die passenden Teile über unseren Lieferanten neu bestellt und weiterverrechnet.

 

9. Garantie / Mängel für US Import

Die US-Fahrzeughersteller (GM, Chrysler, Ford) übernehmen keine Werksgarantie auf Fahrzeugen, die nicht auf offiziellen Weg in Europa erhältlich sind. Für solche Fahrzeuge, welche auf Kundenwunsch importiert werden, übernimmt die Indy Garage keine Garantie. Es kann aber auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden eine Quality One Versicherung abgeschlossen werden. Diese kommt für Garantieleistungen innerhalb von 2 Jahren oder 40‘000 km (was zuerst erreicht wird) auf. Die Kosten der Garantie-Versicherung werden jeweils beim Vertragsabschluss geklärt und gehen vollumfänglich zu Lasten des Kunden.

 

10. Zahlung

Der Rechnungsbetrag ist bei Abholung des Fahrzeuges bar oder mit EC bzw. Kreditkarte zur Zahlung fällig. Die Indy Garage ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung d. h. einen Kostenvorschuss zu verlangen. Bei Bestellungen aus den USA / Kanada ist der gesamte Warenwert im Voraus zu begleichen. Bei allen anderen Dienstleistungen der Indy Garage liegt es im Ermessen der Indy Garage die Höhe der Vorauszahlung festzulegen. Handelt es sich um eine Reparatur/Restauration die sich über einen längeren Zeitraum hinzieht, ist die Indy Garage berechtigt, dem Kunden regelmässig eine Zwischenabrechnung zur Zahlung zuzustellen. Wurde mit dem Kunden ausnahmsweise vereinbart, dass die Rechnung nicht bar bezahlt werden muss, gilt eine Zahlungsfrist von 10 Tagen. Ist der Kunde mit der Zahlung in Verzug, kann die Indy Garage nach Verfall des Zahlungsziels von 10 Tagen ohne eine zusätzliche Mahnung einen Verzugszins von 6 % vom Kunden ein verlangen. Die Indy Garage ist ebenso berechtigt, für übermittelte Mahnschreiben zuhanden des Kunden eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 20.-- pro Schreiben in Rechnung zu stellen.

 

11. Eigentumsvorbehalt / Retentionsrecht

Alle erbrachten Dienstleistungen, verbaute Ersatzteile, importierte Fahrzeuge, bestellte Ersatzteile gehen erst mit vollständiger Bezahlung der gestellten Rechnung in das Eigentum des Kunden über. Die Indy Garage hat in der Folge das Recht, entsprechende Einträge in das kantonale Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen. Die Indy Garage kann das zur Reparatur bzw. Restauration, allg. Servicearbeiten überlassene Fahrzeug so lange zurück behalten, bis die ganze geschuldete Summe beglichen ist (Retentionsrecht / Art. 891 ff. ZGB) . Importierte- bzw. Lagerfahrzeuge müssen vollständig bezahlt sein, bevor sie dem Käufer übergeben werden. Ausnahme, es liegt ein bewilligter Leasing-Antrag vor, dann wird der Kaufbetrag für das Fahrzeug, bei einreichen des Fahrzeugausweises, von der Leasing-Firma direkt an die Indy Garage überwiesen. Ersatzteile müssen vor der Abholung vollständig bezahlt werden, spätestens aber bei Abholung bar bezahlt werden – ansonsten bleiben die bestellten Teile bis zur vollständigen Begleichen der Rechnung nebst allfälligen Verzugszinsen und Mahngebühren, im Eigentum der Indy Garage.

 

12. Ersatzfahrzeug

Die Indy Garage hat ein Kunden- bzw. Ersatzwagen. Wird dieser vom Kunden benötigt, muss er dieses im Voraus mitteilen. Ist dieser zum gewünschten Zeitpunkt bereits anderweitig vergeben, kann der Kunde keinen Anspruch auf einen anderen Ersatzwagen erheben bzw. die Kosten für ein vom Kunden selbst organisiertes Ersatzauto der Indy Garage in Rechnung stellen. Sollte, aus welchem Grund auch immer, einmal kein Ersatzwagen zur Verfügung stehen, ist der Kunde selbst verantwortlich für seinen Heimtransport bzw. für die Zeit ohne Fahrzeug oder den Transport zur Abholung seines bei der Indy Garage überlassenen Autos. Der Ersatzwagen kostet pro Tag Fr. 28.-- (exkl. 8.1 % MwSt.). Das Fahrzeug muss vollgetankt und so wie es bei der Übernahme vorgefunden wurde, zurück gebracht werden. Schäden bzw. Mängel sind sofort der Indy Garage zu melden. Schäden die durch den Kunden während der Benützung des Ersatzwagens verursacht werden, gehen voll zu Lasten des Kunden. Sollte der Ersatzwagen, bei einem von Kunden verschuldeten Unfall, einen Totalschaden erleiden, hat der Kunde der Indy Garage den Restwert von Fr. 1‘500.— zu bezahlen.

 

13. Gerichtsstand, anwendbares Recht

Der Gerichtsstand für alle sich ergebenen Streitigkeiten und damit für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche ist der Sitz der Indy Garage, soweit von Gesetzeswegen kein zwingender Gerichtsstand vorgesehen ist. Der gleiche Gerichtsstand gilt auch, wenn der Kunde Sitz bzw. Wohnsitz im Ausland hat. Der Indy Garage steht es offen, den Kunden an seinem Sitz bzw. Wohnsitz zu belangen. Anwendbar ist ausschliesslich das Schweizer Rechtgemäss OR und ZGB.

Stand: Januar 2022